Mittwoch, 9. Januar 2002

Satzung des Altenburger Astronomieverein Bernhard Schmidt e.V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen "Altenburger Astronomieverein Bernhard Schmidt e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg unter der Register-Nr. VR771 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der volksbildenden Astronomie.
2. Er will dies erreichen durch Vorträge, Fernrohrbeobachtungen unter Anleitung, Kurse für Himmelskunde und Anleitung zum Selbstbau von Beobachtungsinstrumenten.
3. Ebenso unterstützt der Verein amateurastronomisch interessierte Mitglieder bei der Zusammenarbeit mit der Fachastronomie. Die Öffentlichkeitsarbeit hat Vorrang vor individuellen Tätigkeiten.

§ 3: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eine aktive Tätigkeit von Mitgliedern im Sinne des Vereins ist ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich. Geleistete Mitgliedsbeiträge, Verwaltungsgebühren und Spenden werden beim Ausscheiden eines Mitglieds oder der Auflösung des Vereins in keinem Falle zurückerstattet.
5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen von § 3 (1) erfolgen.

§ 4: Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Bewerbung um die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines/einer Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern aufgrund außergewöhnlicher Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Aufhebung, durch Austritt und durch Ausschluss.
a) Der Austritt kann mit schriftlicher Kündigung zum nächsten Jahresende des Kalenderjahres erfolgen. Noch fällige Beitragsleistungen sind zu begleichen.
b) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet, Einrichtungen absichtlich oder grob fahrlässig beschädigt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von l4 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:- Vorstand
- Mitgliederversammlung

§ 6: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem bzw. Vorsitzender
- einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem/einer Schatzmeister/in
- einem/einer Gerätewart/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatz-Vorstandsmitglied wählen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
2. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen bestimmt.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Organisation von Beobachtungen und Vorträgen, Kontaktpflege zu Volkssternwarten und verwandten Organisationen, Verbindung zur Fachastronomie, Geschäftsführung, Veröffentlichungen und Arbeitsberichte an Mitglieder, Medien und Interessent/inn/en.
b) Repräsentation des Vereins und seine Vertretung gemäß § 26 BGB: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellv. Vorsitzende/n vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist.
c) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet nach schriftlicher Einladung per E-Mail oder Brief jährlich einmal statt. Zu ihr lädt der Vorstand mit einmonatiger Vorankündigung vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zusatzanträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% aller Mitglieder beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als 50% aller Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist innerhalb von 23 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Die Abstimmungen erfolgen, wenn nicht von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht wird, offen durch Handheben.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. Davon abweichend ist bei Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erreicht keine/r der Kandidat/inn/en die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den nach Stimmen führenden Kandidat/inn/en erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fallen das Vereinsvermögen und die vom Verein erworbenen oder geschaffenen Einrichtungen an den Förderkreis Mauritianum, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und ummittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zum Vereinsvermögen gehören neben Sachwerten auch eingezahlte und angesparte Mitgliedsbeiträge und Spenden.


Altenburg, d. 8.1.2002


Unterschriften

Benndorf, Heiko
Junge, Georg
Blobelt, Joachim
Friedel, Alwin
Hertwig, Hansjürgen
Weber, Hans-Joachim  
Sauermann, Jürgen
Vohla, Frank

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